Die gesetzliche Grundlage der Mehrbedarfe regelt § 21 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für folgende Fälle kann ein Mehrbedarf gewährt werden:
- Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)
- Für Schwangere ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche
- Erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (hierfür bitte die Anlage MEB ausfüllen und vom Arzt bescheinigen lassen).
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (bitte nehmen Sie hier unbedingt Kontakt zu Ihrer Ansprechperson vor Ort auf).
- Bei dezentraler Warmwassererzeugung (z.B. Durchlauferhitzer) und deshalb keine Kosten über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
Legen Sie bitte die entsprechenden Nachweise vor.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen erhalten, und zwar als Darlehen oder Geld- und Sachleistung für die Erstausstattung der Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Richtlinie zur Gewährung einmaliger Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 - 3 SGB II, § 31 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB XII