Wir freuen uns über Ideen, Anregungen und auch Lob. Wir nehmen aber auch Ihre Probleme und Ihre Kritik ernst und werden gemeinsam mit Ihnen versuchen, eine Lösung zu finden. Mit Ihrer Hilfe möchten wir unser Dienstleistungs- und Serviceangebot kontinuierlich weiterentwickeln und verbessern.
Damit Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit erledigt werden kann, hier einige Hinweise:
Wünschen Sie zusätzliche Erläuterung oder Vermittlung oder haben Sie Anregungen, die über den Einzelfall hinaus gehen, wenden Sie sich gerne an das Kundenreaktionsmanagement im Büro der Geschäftsführung.
Jobcenter Lübeck
Kundenreaktionsmanagement
Hans-Böckler-Str. 1
23560 Lübeck
Telefon: 0451 / 588-832 oder 588-864
Fax: 0451 / 588-808
E-Mail: Jobcenter-Luebeck.Buero-Geschaeftsfuehrung@jobcenter-ge.de
Wir empfehlen Ihnen, Ihr Anliegen entweder auf dem Postweg oder per Telefax an uns zu richten, da beim Versand von E-Mails der Schutz persönlicher und vertraulicher Daten nicht gewährleistet ist. Bei telefonischen und schriftlichen Anfragen bitten wir Sie, uns Ihren Namen, nach Möglichkeit die Bedarfsgemeinschaftsnummer und Ihre Telefonnummer mitzuteilen, damit wir zeitnah Kontakt mit Ihnen aufnehmen können.
Unser Ziel ist es, Ihre Beschwerde schnellstmöglich abschließend zu bearbeiten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt unsere Antwort grundsätzlich an Sie persönlich. Auskünfte an Dritte werden ausschließlich nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch Sie erteilt.
Bitte beachten Sie immer die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Eine Beschwerde ist kein Ersatz für formale Rechtsmittel!
Datenschutzhinweis
Auskünfte gegenüber Dritten (z.B. Freunde, Vermieter, Beratungsstellen) sind dem Jobcenter aufgrund der Regelungen des Datenschutzes grundsätzlich nicht erlaubt.
Sie können sich jedoch durch eine Bevollmächtige bzw. einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dieser Person eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Die Vorlage der Vollmacht sowie eines gültigen Ausweispapieres der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers und der Bevollmächtigten bzw. des Bevollmächtigten ist bei der Vorsprache zwingend erforderlich. Gut lesbare Kopien sind zulässig.
Leben Sie mit einem oder mehreren Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft, ist die Vorlage einer Vollmacht nicht zwingend notwendig, da Sie die gesamte Bedarfsgemeinschaft vertreten können.